2-4 Statuten

Statuten

Statuten

Statuten

Grundlegende schriftliche Regelwerke definieren die Organisation und den Handlungsrahmen von Vereinen, Genossenschaften oder Stiftungen. Diese nennen sich Statuten und legen verbindliche Regeln fest, die für alle Mitglieder bindend sind.

In der Gründungsversammlung werden diese Vorschriften beschlossen und können später durch Abstimmung angepasst werden. In vielen Ländern sind solche Regelwerke gesetzlich vorgeschrieben und dienen als rechtliche Grundlage für die Anerkennung einer Organisation.

Art. 1:
Name & Sitz

Abs. 1.1

Unter dem Namen „ADHS/ADS Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend ZGB) und ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral

Abs. 1.2

Der Sitz des Vereins befindet sich in Rüti ZH, Schweiz.

Art. 2:
Zweck & Aufgaben

Abs. 2.1 

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist nicht kommerziell tätig und erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Abs. 2.2

ADHS/ADS Schweiz bezweckt die Unterstützung und Informationen für Betroffene mit AD(H)S, sowie deren Bezugspersonen, Angehörige, Fachpersonen und Interessierten, um damit die soziale Integration zu fördern.

Abs. 2.3

Der Verein unterstützt und fördert insbesondere

a) Die Organisation und Durchführung von Events für Betroffene, Angehörige und Interessierte
b) Den schweizweiten Aufbau von Selbsthilfegruppen für Betroffene, Angehörige und Jugendliche
c) Betroffene, Angehörige und Interessierte Regional zu vernetzen
d) In Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, sowie von besagten ein Netzwerk zu erstellen
e) Den Kontakt mit Institutionen, Fachleuten, Medien, sowie Behörden pflegen
f) Öffentlichkeitsarbeit in den Sozialen Medien und an Events
g) Institution bei der Realisierung von Events, welche sich der Thematik ADHS/ADS widmen

Abs. 2.4

Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen 2/3 aller an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder, sofern sie das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, zustimmen.

Art. 3:
Finanzielle Mittel

Abs. 3.1

Der Verein unterstützt und fördert insbesondere

a) Die Organisation und Durchführung von Events für Betroffene, Angehörige und Interessierte
b) Den schweizweiten Aufbau von Selbsthilfegruppen für Betroffene, Angehörige und Jugendliche
c) Betroffene, Angehörige und Interessierte Regional zu vernetzen
d) In Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, sowie von besagten ein Netzwerk zu erstellen
e) Den Kontakt mit Institutionen, Fachleuten, Medien, sowie Behörden pflegen
f) Öffentlichkeitsarbeit in den Sozialen Medien und an Events
g) Institution bei der Realisierung von Events, welche sich der Thematik ADHS/ADS widmen

Abs. 3.2

Allfällige Schulden

a) Mitgliederbeitrag: Die Mitgliederbeiträge der jeweiligen Kategorien werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt
b) Erträge aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
c) Subventionen und Erträge aus Leistungsvereinbarungen
d) Freiwillige Zuwendungen: Spenden, Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.

Abs. 3.2

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht einem Kalenderjahr und dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember

Art. 4:
Mitgliedschaft & Beitragspflicht

Abs. 4.1

Mitglied können natürliche und juristische Personen, Fachpersonen, Institutionen, Vereine und Firmen werden, welche die Statuten anerkennen und den Vereinszweck ideell und finanziell unterstützen.

Abs. 4.2

Aufnahmegesuche können jederzeit schriftlich (z.B. Website oder E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden; über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

Abs. 4.3

Von den Mitgliedern wird je nach Mitgliederkategorie ein Mitgliederbeitrag erhoben. Der Vorstand wird ermächtigt, den effektiven Beitrag festzusetzen. Dieser soll den Maximalbetrag von CHF 200.- nicht überschreiten. Die Beiträge werden jährlich entrichtet Art. 71, ZGB

Abs. 4.4

Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Abs. 4.5

Amtierende Vorstands-, Gründungs-, und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Abs. 4.6

Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich Art. 70 / Abs. 3, ZGB

Abs. 4.7

Mitgliederkategorien

a) Aktivmitgliedschaften
Für Einzelpersonen
Welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins aktiv nutzen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt, sofern das Mindestalter von 18 Jahren erreicht wurde.

Für Familien
Welche im gleichen Haushalt leben, die Angebote und Einrichtungen des Vereins aktiv nutzen. Jedes Familienmitglied ist stimm- und wahlberechtigt (Mindestalter 18 Jahre).

b) Kollektivmitgliedschaft
Für Firmen, Institutionen und Vereine
Welche den Verein ideell und finanziell unterstützen möchten. Sie sind Stimm- und Wahl berechtigt, und haben eine Stimme. Vor der Vereinsversammlung wählen sie einen Delegierten, welcher die Firma, Institution oder Verein an der Vereinsversammlung als Stimm- und Wahlberechtigten vertritt (Mindestalter 18 Jahre).

c) Passivmitgliedschaft
Für Einzelpersonen und Familien
Welche den Verein ideell und finanziell unterstützen möchten. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

d) Gönnermitgliedschaft
Für Natürliche, juristische Personen und Fachpersonen welche den Verein ideell und finanziell unterstützen möchten. Gönner sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder für Einzelpersonen entspricht.

e) Ehrenmitgliedschaft
Personen, welche sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und von der Beitragspflicht entbunden.

f) Amtierende Vorstands-, und Gründungsmitglieder
Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben eine Stimm- und Wahlberechtigung.

Abs. 4.8

Austritt & Ausschluss

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei fachlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Approbation
c) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung (z.B. Konkurs)

Abs. 4.9

Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals (3 Monate) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Eine Kündigung kann nur schriftlich, per eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Diese muss spätestens am letzten Tag des Monats beim Präsidenten eingetroffen sein.

b) Ein Mitglied kann, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten verletzt, sich vereinsschädigend verhält oder trotz zweifacher Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung über den Ausschluss per eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, kann das Mitglied mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Präsidenten, zu Handen des Vorstandes rekurrieren. Nach eingehender Beratung, beschliesst der Vorstand die Beschlussfassung. Meldet sich das Vereinsmitglied innert der 14 Tage Frist nicht, ist er automatisch ausgeschlossen.

c) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann einen Antrag auf erneuten Beitritt stellen. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand.

d) Neumitglieder gelten erst als aufgenommen, wenn sie den Mitgliederbeitrag bezahlt haben.

e) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch Art. 73, ZGB

Abs. 4.10

Ermässigungen

a) Für Familien und Einzelpersonen, welche am Existenzminimum leben, können die Mitgliederbeiträge, nach eingehender Prüfung, vom Vorstand reduziert oder aufgehoben werden.

b) Für Familien und Einzelpersonen, welche am Existenzminimum leben, können kosten für Ausflüge, Veranstaltungen etc., nach eingehender Prüfung, vom Vorstand aus dem Notfallfond übernommen, reduziert oder aufgehoben werden.

c) Für Sektionsleiter können Ermässigungen in Betracht gezogen werden. Diese Entscheidung obliegt dem Vorstand.

d) Für IV / AHV Bezüger und Lehrlinge (mit entsprechenden Ausweisen) können kosten für Mitgliederbeiträge, Ausflüge, Veranstaltungen etc., nach eingehender Prüfung und eigenem Ermessen vom Vorstand reduziert oder aufgehoben werden.

Art. 5:
Organe & Bereiche des Vereins

Abs. 5.1

a) die Vereinsversammlung
-die ausserordentliche Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionenstelle

d) die Sektionen können natürliche und juristische Personen, Fachpersonen, Institutionen, Vereine und Firmen werden, welche die Statuten anerkennen und den Vereinszweck ideell und finanziell unterstützen.

Art. 6:
Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Kalenderjahres statt.

Abs. 6.1

Einberufung der Vereinsversammlung

a) Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, durch den Präsidenten einberufen.

b) Die Einladung und die Traktandenliste ist bei ordentlichen Vereinsversammlungen mindestens 30 Tage vor dem Termin, den einzelnen Mitgliedern schriftlich zuzusenden. Einladungen per E-Mail sind gültig.

c) Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt von Gesetz wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder, unter Angabe, worüber Beschluss gefasst werden soll. Art. 64 / Abs. 3, ZGB
Die Einladung muss schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Termin zugesendet sein. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die ausserordentliche Versammlung hat bis spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

d) Im Bedarfsfall können weitere Vereinsversammlungen vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand.

Abs. 6.2

Vorsitz

a) Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

b) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt über deren Ablauf. Zudem ernennt er die notwendigen Stimmenzähler, welche durch die Wahl von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden.

Abs. 6.3

Aufgaben und Befugnisse der Vereinsversammlung

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
c) Wahl oder Abberufungen Art. 65 / Abs. 3, ZGB
-des Präsidenten (Art. 7 / Abs. 1-3 der Statuten)
-der übrigen Vorstandsmitglieder (Art. 7 / Abs. 1-3 der Statuten)
-der Revisoren (Art. 8 / Abs. 1-3 der Statuten)

d) Entlastung des Vorstandes
e) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts (Art. 8 / Abs.1 der Statuten)
f) Festsetzung ordentlicher und ausserordentlicher Beiträge
g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten (Art. 12 / Abs. 1-3 der Statuten)
h) Ehrungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens (Art .11 / Abs. 1-4 der Statuten) & Art. 77, ZGB
j) Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Art. 65, Abs. 3, ZGB
k) Verschiedenes

Abs. 6.4

Traktanden

a) Anträge von Mitgliedern zu zusätzlichen, nicht in der Einladung stehenden Traktanden, müssen spätestens 15 Tage vor dem Termin der ordentliche Vereinsversammlung beim Präsidenten, zuhanden des Vorstands schriftlich eingegangen sein.

b) Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Von dieser Regelung ist das Traktandum „Anträge der Mitglieder“ ausgeschlossen. Bei dem vorher genannten Traktandum kann eine Beschlussfassung ohne Vorankündigung zur Abstimmung gebracht werden.

c) Anträge zu traktandierten Geschäften können Mitglieder an der Mitgliederversammlung jederzeit stellen.

Abs. 6.5

Stimmrecht und Beschlussfassung

a) An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied, sofern das Mindestalter von 18 Jahren erreicht wurde, eine Stimme (Art. 4 / Abs. 4.7, a-c der Statuten). Der Einbezug und die Meinung von unter 18-Jährigen ist uns trotzdem sehr wichtig.
 
b) Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit 2/3 Stimmen der vor Ort oder online anwesenden Mitglieder.
 
c) Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl vor Ort oder online anwesenden Mitgliedern.
 
d) Über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen, wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
e) Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits. Art. 68, ZGB

Art. 7:
Der Vorstand

Abs. 7.1

Der Vorstand besteht aus:

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Kassier
d) Aktuar
e) Weitere Mitglieder nach Bedarf

Abs. 7.2

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er wird jeweils an der Vereinsversammlung gewählt.
Weitere Mitglieder nach Bedarf (Abs. 7.1 / e) kann der Vorstand selbstständig und ohne Prüfung durch die Vereinsversammlung in den Vorstand delegieren.

Abs. 7.3

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich und anzustreben. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied kann von der Vereinsversammlung abberufen (abgewählt) werden. Von Gesetzes wegen Art. 65, Abs. 3, ZGB besteht das Recht der Abberufung, wenn ein triftiger Grund dies rechtfertigt..

Abs. 7.4

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse / Aufgaben zu, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Abs. 7.5

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Abs. 7.6

Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

a) Reglemente (z.B. für die Sektionen) erarbeiten und genehmigen.
 
b) Er kann Sektionen (Arbeitsgruppen, Projektgruppen etc.) einsetzen und gewisse Aufgaben an Organisationen und Sektionen delegieren, sowie dieses Beaufsichtigen.
 
c) Für die Erreichung der Vereinsziele kann der Vorstand, Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
 
d) Vertretung des Vereines ADHS/ADS Schweiz gegen aussen.
 
e) Die Geschäfte der Vereinsversammlung vorzubereiten, diese einzuberufen und über die Vorstandstätigkeit zu berichten (Art. 1 / Abs. 1 a-d, 2a-b der Statuten)
 
f) Wahrung der Interessen des Vereines ADHS/ADS Schweiz
 
g) Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Gesamtverantwortung über die Buchführung
 
h) Der Vorstand erhält pro Kalenderjahr einen Freibetrag, über welchen er frei verfügen kann. Dieser wird an der jährlichen Vereinsversammlung festgelegt.

Abs. 7.7

Vorstandsmitglieder, welche ihr Amt frühzeitig niederlegen möchten, müssen dies schriftlich dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes mitteilen.

Abs. 7.8

Der Vorstand kann mit absoluter Stimmenmehrheit der gesamten Vorstandsmitglieder ein Mitglied aus dem Vorstand abberufen. Der Abberufungsbeschluss muss dem Mitglied per Einschreiben zugesandt werden.

Abs. 7.9

Gegen den Abberufungsbeschluss des Vorstands, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Abberufungsentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten, zuhanden der Mitgliederversammlung zu senden. Der Rekurs ist ordentlich, oder falls es bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung mehr als sechs Monate dauert, ausserordentlich zu traktandieren. Er hat keine aufschiebende Wirkung.

Abs. 7.10

Ist der Präsident verhindert, kann der Vizepräsident oder ein Vorstandsmitglied die Geschäfte übernehmen.

Abs. 7.11

Entschädigungen

a) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er erhält weder für seine Vorstandstätigkeit noch für die Vorstandssitzungen eine Entschädigung.
 
b) Der finanzielle Aufwand für Vorstand, Beisitzer, Revisoren, Sektionsleitungen werden vollumfänglich vergütet. Spesen, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die ADHS/ADS Schweiz stehen, werden vergütet.

Abs. 7.12

Über die an der Vorstandsversammlung gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 8:
Rechnungsrevision

Abs. 8.1

Die Rechnungsrevision prüft die Kassen,- und Rechnungsführung. Dieser unterbreitet dem Vorstand, zuhanden der Vereinsversammlung, Bericht und Antrag.

Abs. 8.2

Für die Rechnungsrevision wählt die Vereinsversammlung

a) zwei Vereinsmitglieder oder
b) eine fachlich qualifizierte Unternehmung oder
c) eine fachlich qualifizierte Einzelperson

Abs. 8.3

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich und anzustreben.

Art. 9:
Sektionen

Abs. 9.1

Die Sektionsleitungen können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Abs. 9.2

Die Sektionsleitungen sollten bis spätestens 15 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung einen Bericht an den Präsidenten, zuhanden des Vorstands abgeben. Von dieser Regelung ist die Sektion Facebook ausgenommen. Die Sektionsleitung kann nach eigenem Ermessen an den Vereinsversammlungen berichten.

Abs. 9.3

Der Verein ADHS/ADS Schweiz und die gleichnamigen Facebook Gruppen (AHDS/ADS Schweiz & ADHS/ADS Schweiz- Erwachsene), sowie die Facebook Seite Adhs/Ads Schweiz, unter der Leitung (Administratorin) Tanja Schmid werden getrennt geführt. Wird der Verein aufgelöst oder die Vereinsgründerin Tanja Schmid tritt aus dem Verein aus, bleibt die Facebook Gruppen & Seite unangetastet in den Händen der Facebook Administratorin.

Abs. 9.4

Buchführung und Haftung

a) Die Sektionen haben keine eigene Kasse. Die Buchführung läuft über den Verein ADHS/ADS Schweiz.
b) Die Sektionen haften nicht für Verbindlichkeiten der Partnerorganisationen.

Abs. 9.5

Vergütungen Sektionsleiter

Der finanzielle Aufwand, sowie Spesen, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein ADHS/ADS Schweiz stehen, werden den Sektionsleitungen vollumfänglich vergütet.

Art. 10:
Zeichnungsberechtigung

Abs. 10.1

Die Zeichnungsberechtigungen werden separat im Reglement festgehalten. Wer in welchem Bereich zur Unterschrift berechtig ist, bestimmt der Vorstand.

Art. 11:
Auflösung & Fusion

Abs. 11.1

Die Auflösung des Vereins, sowie die Fusion mit einem anderen Verein, kann an einer ausserordentlichen Vereinsversammlung oder durch eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder erfolgen.

Abs. 11.2

An der ausserordentlichen Vereinsversammlung, wird eine Stimmbeteiligung von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder vorausgesetzt.

Abs. 11.3

Erfolgt eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder, wird eine Stimmbeteiligung von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen aller schriftlich zurück gesandten Briefe vorausgesetzt. Die Frist zur Rücksendung wird festgelegt und im Informationsbrief mitgeteilt.

Abs. 11.4

Die Liquidation wird vom Vorstand gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen einer oder verschiedener, steuerbefreiten Institutionen oder Vereinen mit Sitz in der Schweiz zugewendet werden. Diese müssen ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck zu Gunsten der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung verfolgen.

Art. 12:
Statutenrevision

Abs. 12.1

Anträge auf eine Revision dieser Statuten können vom Vorstand oder von den Mitgliedern gestellt werden.

Abs. 12.2

Für Statutenänderungen wird eine Stimmbeteiligung von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder vorausgesetzt.

Abs. 12.3

Für die Änderung des Vereinszwecks wird eine Stimmbeteiligung von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder vorausgesetzt.

Abs. 12.4

Alle Vorherergehenden Statuten werden durch die aktuelle ersetzt.

Art. 13:
Haftung

Abs. 13.1

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Art. 75a, ZGB

Art. 14:
Gerichtsstand

Abs. 14.1

Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Verein befindet sich am Ort des Vereinssitzes.

Art. 15:
Schlussbestimmungen

Abs. 15.1

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 26. März 2023 genehmigt und treten per sofort in Kraft.

Abs. 15.2

Die durch die Gründungsversammlung genehmigten Statuten, werden durch die Gründungsmitglieder, Präsident und Aktuar datiert und unterschrieben.

Abs. 15.3

Bei Abänderungen der Statuten werden diese vom Präsidenten und dem Aktuar datiert und unterschrieben.

Abs. 15.4

Alle Vorherergehenden Statuten werden durch die aktuelle ersetzt.

Art. 16:
Inkrafttreten

Abs. 16.1

Der Verein ADHS/ADS Schweiz wurde am 26. März 2023 in Rüti ZH von den folgenden Personen gegründet:
Tanja Schmid, Markus W. Leutenegger und Rolf Zimmermann

Abs. 16.2

Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Gründungsmitglieder, dass sie den Verein im Sinne der Statuten vertreten.

Abs. 16.3

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. März 2023 genehmigt und treten mit diesem Datum per sofort in Kraft.

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Die Statuten des Vereins ADHS/ADS Schweiz stehen Ihnen als PDF-Download zur Verfügung.

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